Betriebliche Altersversorgung lohnt sich. Sie hilft, sich den verdienten Ruhestand auch leisten zu können. Seit 2002 haben Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch auf bAV. Dieser gilt auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Abwicklung und ist Vertragspartner. Er leitet auch den Beitrag weiter, unabhängig davon, wer ihn finanziert.
Viele Arbeitgeber beteiligen sich am Beitrag. Seit 2019 ist das für Neuverträge – soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart – sogar Pflicht. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022. In einigen Branchen haben sich die Unternehmen schon früher in Tarifverträgen verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten zu zahlen. Bei Elternzeiten oder längerer Krankheit können Sie Ihre betriebliche Versorgung aus eigenen Mitteln weiterführen. In diesen Fällen sollten Sie vorher unsere Beratung in Anspruch nehmen. Die bei einem früheren Arbeitgeber erworbenen Ansprüche können Sie im Regelfall zum neuen Chef mitnehmen. Ihre betrieblichen Versorgungsansprüche sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt und gehen auch bei einem Konkurs des Arbeitgebers nicht verloren.
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